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Wenn Ihnen unsere FAQs (siehe unten) und das Handbuch zum Webportal nicht weitergeholfen haben sollten, können Sie uns telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

E-Mail: ppp-rl (at) m-nc.de
E-Mails werden werktags in der Regel innerhalb von 48 Stunden beantwortet.

Telefon: 0251 980 1834
Der telefonische Support ist montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr erreichbar.

Handbuch PPP-Webportal (PDF)

Frequently Asked Questions

Ist Ihre Frage nicht dabei? Versuchen Sie es bitte mit den häufig gestellten Fachfragen auf den Seiten des G-BA.

Muss ich die neuen Blätter A9 bzw. B3 ausfüllen?

Alle Standorte müssen zur Erfassung der Regelaufgaben ein befülltes Blatt A9 (alle Standorte) bzw. B3 (aktuelle Stichprobenteilnehmer) übermitteln (PPP-RL § 16 Abs. (6)).

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Muss ich die Blätter A3.2 bzw. B1.2 ausfüllen?

Gemäß § 16 Abs. 11 PPP-RL besteht für das Erfassungsjahr 2024 für die Ermittlung der Behandlungstage in Behandlungsbereichen die Möglichkeit, wie gewohnt die Stichtagserhebung (Blätter A3.2 bzw. B1.2) heranzuziehen. In diesem Fall müssen die Blätter A3.2 bzw. B1.2 zusätzlich gefüllt werden. Werden die Behandlungstage mit Routinedaten ermittelt, bleiben die Blätter A3.2 und B1.2 leer.

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Worauf bezieht sich die Frage „Erstmalige Leistungserbringung?“: auf das Modellvorhaben oder auf die generelle Leistungserbringung?

Gemäß der Tragenden Gründen vom 16. September 2021, S. 10, zielt die Frage auf die generelle Leistungserbringung: „Zusätzlich sind die Krankenhäuser verpflichtet anzugeben, wenn sie den Nachweis aufgrund einer erstmaligen Leistungserbringung erbringen. Damit können neue Leistungserbringer identifiziert werden.“

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Was muss ich für eine Psychosomatik zur stationsäquivalenten Behandlung (StäB) auf dem Blatt „Angaben KH Standort“ angeben?

Wenn Sie nur eine Psychosomatik und keine weitere diff. Einrichtung (nach § 2 Absatz 5) betreiben, lassen Sie die Felder zur stationsäquivalenten Behandlung auf dem Blatt „Angaben KH Standort“ leer und ignorieren bitte die Fehleranzeige im Dokument. Es resultiert keine Fehlermeldung im Feedback. Der Fehler im Servicedokument ist in der nächsten Version behoben (V4.4, gültig ab Q3-2024).

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Welche Version der Servicedokumente muss ich verwenden?

Verwenden Sie bitte für das erste und zweite Quartal 2024 die Version 4.0 und ab dem dritten Quartal 2024 die Version 4.4 des Servicedokuments. Welche Version Sie verwenden, können Sie dem Servicedokument auf dem Blatt „Hinweise“ entnehmen, die Versionsnummer findet sich unten rechts in der Ecke. Beachten Sie bitte, dass im Webportal ausschließlich die jeweils gültige Version angenommen wird! zurück nach oben

Warum muss ich mich registrieren?

Die Registrierung dient einerseits der Erfassung Ihrer Daten zur Zuordnung Ihrer späteren Datenlieferungen. Andererseits bestätigen Sie uns im Rahmen der Registrierung Ihr Einverständnis zur Datenspeicherung. Weitere Informationen liefert die Datenschutzerklärung.

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Warum muss ich mich für jeden Standort (je Standort-ID) einzeln registrieren?

Gemäß PPP-RL §11 (13) 1. gilt: „[…] Dazu übermitteln die Krankenhäuser nach Absatz 2 jeweils standortbezogen die Daten nach Absatz 1 […]“

Um diese standortbezogene Übermittlung und die an die Einrichtungen geknüpfte Pflicht zu Erinnerungen (PPP-RL §11 (13) 5.) nachweislich und damit für uns rechtssicher durchführen zu können, muss die Registrierung einzeln je Standort (ID) erfolgen.

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Was ist die Standort-ID?

Eine Standort-ID ist eine eindeutige Kennung, deren Struktur GKV-SV und DKG abgestimmt haben. Sie beginnt mit 77 und weist danach 4 den Standort eindeutig identifizierende Ziffern auf. Die angefügten drei Stellen mit (meistens) Nullen sind für das PPP-Verfahren nicht relevant. Die erwartete ID hat daher 6 Stellen.

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Wann und wie erhalte ich meine Login-Informationen?

Nachdem wir Ihr Registrierungsformular per Post erhalten haben, werden die Daten des Formulars von uns geprüft. Anschließend wird Ihr Account freigeschaltet und Sie bekommen eine E-Mail mit den Login-Informationen.

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Wozu ist die institutionelle E-Mail-Adresse da, die angegeben werden soll?

An diese Adresse werden ausschließlich die Erinnerungsmails gesendet, die die persönlich registrierten Datenübermittler ebenfalls erhalten. Das stellt sicher, dass ein Standort auch dann an die Übermittlungen erinnert wird, wenn keiner der Datenübermittler erreichbar sein sollte. E-Mails zu Datenuploads und Feedback gehen aber nur an alle registrierten Datenübermittler und nicht an die institutionelle Adresse.

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Auf welcher rechtlichen Grundlage werden über dieses Portal Daten erhoben?

Bitte entnehmen Sie diese Informationen der Webseite unseres Auftraggebers: Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik

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Wo finde ich die Service-Dokumente?

Sie finden die Servicedokumente hier: Servicedokumente beim G-BA

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Wann kann ich die Service-Dokumente hochladen?

Nach Abschluss Ihrer Registrierung erhalten Sie eine Woche vor Beginn des Datenlieferungszeitraums eine Erinnerungsmail. Die konkreten Zeiträume entnehmen Sie bitte der PPP-RL.

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Ab wann kann ich Daten für Quartal x hochladen?

Die Datenlieferungszeiträume orientieren sich an den in der PPP-RL gesetzten Fristen. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Upload-Seite nach Ihrem Login. Die erste Spalte zeigt das jeweilige Datenquartal, die zweite den Termin, zu dem das Datenportal für den Upload geöffnet wird. Dabei wird ein nächstes Quartal, für das das Portal noch nicht geöffnet ist, kursiv als letzte Zeile ausgegeben.
Über die Öffnung des Portals für das nächste Datenquartal informieren wir Sie eine Woche vorab per E-Mail.

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Kann die Frist zur Abgabe der Daten verlängert werden? Welche Konsequenzen hat eine Fristüberschreitung?

Die Frist zur Abgabe der Daten kann nicht verlängert werden. An den regulären Lieferzeitraum für die Daten (z.B. für das erste Quartal 2023 der 15. Mai 2023) schließt sich eine Korrekturfrist an (z.B. für das erste Quartal 2023 bis zum 1. Juni 2023). Werden Daten innerhalb der Korrekturfrist nicht oder nicht vollständig übermittelt, erfolgt eine Meldung über die Nichterfüllung der Dokumentationspflichten an den G-BA, der diese unverzüglich an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen weiterleitet (§ 11 Abs. 12 PPP-RL).
Eine Datenübermittlung ist weiterhin grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen, beginnend mit der Korrekturfrist, möglich. Erfolgt die quartalsweise Datenübermittlung nicht innerhalb dieser 90 Tage, kommt § 13 Abs. 8 PPP-RL zum Tragen.

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Kann der Blattschutz entfernt werden?

Um die Verarbeitung der ausgefüllten Dokumente sicherzustellen, ist der Blattschutz aus technischen Gründen erforderlich. Formatierungen sind erlaubt. Es wird sichergestellt, dass die technische Kompatibilität dahingehend gewährleistet ist, dass bereits ausgefüllte Angaben via Copy-Paste-Funktion in die neue Version übertragen werden können.

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Weshalb können keine Zahlen mit Nachkommastellen eingetragen werden?

Die Richtlinie, auf die sich das Servicedokument bezieht, sieht ganzzahlige Eingaben vor, die kaufmännisch gerundet werden. Zwischenwerte, wie zum Beispiel die Personalangaben in VKS, können als Zwischenwerte mit Kommastellen eingetragen werden. Auch bei dem Umsetzungsgrad sind Nachkommastellen erlaubt. Bitte runden Sie kaufmännisch die Stellen im Servicedokument, in denen die Eingabe von Nachkommastellen nicht möglich ist.

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Ist im Servicedokument eine Funktion zur Berechnung der Soll-Personalvorgaben vorhanden?

Da das Servicedokument lediglich für die Übergangszeit zum Einsatz kommen soll, ist solch eine Funktion nicht vorgesehen. Das Servicedokument weist diese Funktion nicht auf.

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Ich habe keine Quittierungsmail erhalten. Woran liegt das?

Eine Quittierungsmail erhalten Sie nur dann, wenn die Datenabgabe erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Bitte versuchen Sie eine erneute Abgabe, wenn Sie keine Quittierung erhalten haben.

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Kann ich meine Dokumentationen auch per Post oder E-Mail einreichen?

Dateneingänge über die Post oder per E-Mail können leider nicht berücksichtigt werden.

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Muss ich auch dann Daten einreichen, wenn meine Einrichtung/mein Standort geschlossen war?

Bei einer temporären Schließung einzelner Stationen oder Standorte bleibt die Nachweispflicht bestehen. In Einzelfällen sind bei Stichtagen, Behandlungstagen oder tatsächlicher Personalausstattung Null-Werte anzugeben. Keine Leistungen bzw. keine Behandlungstage in einzelnen Monaten sind auch Daten im Sinne des Nachweises. Stationsschließungen sind einer der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Beispiele für einen Ausnahmetatbestand.

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